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Oberflächenwasserbeseitigungskonzepte

Gemäß der Tiroler Bauordnung §3 Abs. 5 dürfen Gebäude und sonstige bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden, bei denen eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer sichergestellt ist. Daher ist bereits vor dem eigentlichen Bauansuchen ein Nachweis für die Beseitigung bzw. Retentierung der Niederschlagswässer erforderlich. Wir kümmern uns für Sie gerne frühzeitig um eine kostengünstige Lösung.

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